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Bestellerprinzip
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Warum ist das Bestellerprinzip
so wichtig? Das Bestellerprinzip greift derzeit nur bei der privaten Vermietung und wurde im Juni 2015 als gesetzliche Neuregelung in Deutschland eingeführt. Gewerbeimmobilien sind hiervon ausgenommen. Hier gelten nach wie vor die alten Regeln. Vorraussetzung ist immer, dass auch tatsächlich ein Mietvertrag abgeshlossen wird. Hat der Makler keinen Erfolg, ist de Provisionsanspruch unwirksam. Hat ein Eigentümer eine Wohnung oder ein Haus zu vermieten und gibt den Auftrag an den Immobilienmakler, einen solventen Mieter zu finden, so ist der Eigentümer der Besteller. Gibt ein Mietinteressent den Auftrag an den Immobilienmakler, für ihn eine adäquate Wohnung oder ein Haus zu suchen, so ist er der Auftraggeber -> Besteller. Die Maklerprovision ist in beiden Fällen, nur alleine ausschließlich vom Auftraggeber -> Besteller zu zahlen. Das bedeutet, der Immobilienmakler darf nur bei Abschluss eines Mietvertrages einmal Provision verlangen. Die Regelung, dass die Provision für den Makler maximal 2 Nettomonatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen darf, gilt für beide Fälle! Wann hat der Makler kein Anrecht,
vom Wohnungssuchenden die Provision zu verlangen? Weitere Hinweise für Wohnungssuchende (Mietinteressenten) finden Sie im Wohnungsvermittlungsgesetz §2. Für die Vollständigkeit und Korrektheit der Ausführungen
im vorliegenden Text übernehmen wir keine Haftung! Maßgebend
hierfür sind die aktuellen Gesetzesvorlagen!
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Gesetzliche
Grundlagen
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