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Bestellerprinzip

Warum ist das Bestellerprinzip so wichtig?

Wie das Wort schon sagt, geht es hier um den Auftraggeber = Besteller.

Das Bestellerprinzip greift derzeit nur bei der privaten Vermietung und wurde im Juni 2015 als gesetzliche Neuregelung in Deutschland eingeführt. Gewerbeimmobilien sind hiervon ausgenommen. Hier gelten nach wie vor die alten Regeln. Vorraussetzung ist immer, dass auch tatsächlich ein Mietvertrag abgeshlossen wird. Hat der Makler keinen Erfolg, ist de Provisionsanspruch unwirksam.

Hat ein Eigentümer eine Wohnung oder ein Haus zu vermieten und gibt den Auftrag an den Immobilienmakler, einen solventen Mieter zu finden, so ist der Eigentümer der Besteller.

Gibt ein Mietinteressent den Auftrag an den Immobilienmakler, für ihn eine adäquate Wohnung oder ein Haus zu suchen, so ist er der Auftraggeber -> Besteller.

Die Maklerprovision ist in beiden Fällen, nur alleine ausschließlich vom Auftraggeber -> Besteller zu zahlen. Das bedeutet, der Immobilienmakler darf nur bei Abschluss eines Mietvertrages einmal Provision verlangen.

Die Regelung, dass die Provision für den Makler maximal 2 Nettomonatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen darf, gilt für beide Fälle!

Wann hat der Makler kein Anrecht, vom Wohnungssuchenden die Provision zu verlangen?
1. bei Fortsetzung oder Verlängerung eines Mietvertrages
2. wenn der Makler auch Verwalter, Eigentümer, Mieter oder Vermieter dieser Wohnungseinheit ist.
3. wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird.
4. Der Immobilienmakler hat bei der Vermietungsvermittlung keinen Anspruch auf Vorschuss- oder Reservierungsgebühren.
5. wenn eine Vermittlungsgebühr vonm Vermieter oder einem sonstigen Dritten gezahlt wird.
6. Der Auftrag für die Wohnungssuche muss schriftlich erfolgen!
7. wenn kein Mietvertrag zustande kommt.

Weitere Hinweise für Wohnungssuchende (Mietinteressenten) finden Sie im Wohnungsvermittlungsgesetz §2.

Für die Vollständigkeit und Korrektheit der Ausführungen im vorliegenden Text übernehmen wir keine Haftung! Maßgebend hierfür sind die aktuellen Gesetzesvorlagen!

 

Wir sind gerne für Sie da!

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