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BIK Bongartz-Immobilien-Kreuzau | Bachstraße 31 | 52372 Kreuzau
Telefon +49(0)2427-909117 | Telefax +49(0)2427-909116 | Mobil +49(0)179)-9475211

 

Wir erfüllen unsere Makleraufträge mit größter Sorgfalt und in unparteilicher Wahrnehmung der Interessen unserer Auftraggeber. Unsere Tätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff des BGB, der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Anwendungen unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufsstandes, zu denen wir uns als Maklerunternehmen verpflichtet haben.

Die Tätigkeit der BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau ist auf die Vermittlung oder/und den Nachweis von Verträgen gerichtet. Sofern durch unsere Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit ein Vertrag zustande kommt, gilt diese als verdient.

Durch Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Käufer bzw. Verkäufer und/oder dem Mieter bzw. Vermieter auf Grund des veröffentlichten Angebots kommt der Maklervertrag mit dem Kauf- oder Mietinteressenten bzw. Verkäufer oder Vermieter zu den im weiteren Verlauf genannten Bestimmungen zustande.

Wenn wir zusätzlich dem rechtsgeschäftlichen Verkehr mit unseren Auftraggebern ,,Allgemeine Geschäftsbedingungen" zugrunde legen, so geschieht dies in Ausführung und Ausgestaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und unter strikter Wahrung des gerechten Ausgleichs der gegenseitigen Rechte und Pflichten mit dem Ziel der Rationalisierung des Geschäftsablaufs. Die Geschäftsleitung unseres Hauses ist jederzeit gerne bereit, jedem Auftraggeber evtl. gewünschte Erläuterungen zu unseren Geschäftsbedingungen zu erteilen.

Alle Angebote und Mitteilungen behandelt der Empfänger stets vertraulich. Wird durch eine von ihm zu verantwortende Indiskretion ein Dritter zu einem Vertragsabschluss mit einem von der BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau nachgewiesenen Anbieter gelangen, so ist der Empfänger zur Zahlung einer Courtage in Höhe von 4 % plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom tatsächlich nachgewiesenen Verkaufspreis plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer der tatsächlich nachgewiesenen Miete des abgeschlossenen Vertrages verpflichtet. Bei Vermietungen gilt grundsätzlich das Bestellerprinzip.

Für den Nachweis oder die Vermittlung zahlt der Empfänger, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unbeschadet einer Courtage der Gegenseite bei Erwerb eines Objektes durch ihn oder einen Verwandten eine Courtage von 4 % plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom tatsächlich nachgewiesenen Verkaufspreis unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte sowie zusätzlich vereinbarter aufgelaufener Kosten aus diesem Vertrag. Bei Vermietungen gilt grundsätzlich das Bestellerprinzip.

Der Provisionsanspruch entsteht z.B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Wird auf Grund unserer Tätigkeit anstelle der angebotenen Vertragsmöglichkeit ein wirtschaftlich vergleichbarer Vertrag abgeschlossen, so ist hierfür ebenfalls die oben genannte Maklercourtage zu zahlen. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich eventueller Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahmen usw. Beim Abschluss eines Mietvertrages errechnet sich die Provision aus der monatlichen Miete einschließlich etwaiger Garagen- oder Stellplatzmieten. Die Courtage ist zu zahlen, wenn durch die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers ein Vertrag zustande kommt. Mitursächlichkeit genügt. Die Maklerprovision wird mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages bzw. bei Mietverträgen mit Wirksamwerden des Mietvertrages (Vertragsunterzeichnung nach Bestellerprinzip) fällig und ist zu diesem Zeitpunkt sofort zahlbar. Nachträgliche Vertragsänderungen - insbesondere auch vertraglich vorgesehene Vertragsaufhebungen - sind ohne Einfluss auf den Provisionsanspruch.

Für den Nachweis oder die Vermittlung von gewerblichen Miet- oder Pachtverträgen hat der Besteller bzw. Pächter (Besteller) der zu vermittelnden Mietsache unbeachtet der Laufzeit bei Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren eine Courtage in Höhe von 2 Monatsmieten bzw. 2 monatlichen Pachtzahlungen plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer an die BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau zu zahlen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren wird vom Mieter bzw. Pächter eine Courtage in Höhe von 4 Monatsmieten bzw. 4 monatlichen Pachtzahlungen plus gesetzlicher Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Die Vereinbarung eines Optionsrechtes gilt bei Miet- oder Pachtverträgen als Vertragsabschluss und ist ebenfalls courtagepflichtig. Hierbei wird bei Vertragsabschluss die Zahlung der Option komplett auf die anfallende Courtage bei Vertragsabschluss angerechnet. Kommt durch die Option kein Vertrag zustande, fällt der gezahlte Betrag der BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau als Aufwandsentschädigung in voller Höhe zu. Auch hierbei gilt das Bestellerprinzip.

Sollte die von der BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages dem Empfänger bereits bekannt sein, ist er verpflichtet, diese Tatsache der BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau innerhalb von 5 Tagen zu schriftlich mitzuteilen und den Nachweis zu erbringen, woher seine Kenntnis stammt. Spätere Widersprüche braucht die BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau nicht gegen sich gelten zu lassen.

Vertragswidriges Verhalten seitens des Auftraggebers berechtigt den Makler zum Ersatz für dessen entstandenen sachlichen und zeitlichen Aufwand. Der Ersatz für den Zeitaufwand bemisst sich nach der Entschädigung vereidigter Sachverständiger. Sofern auf Grund der Nachweis- und /oder Vermittlungstätigkeit des Maklers Verhandlungsparteien (z.B. Empfänger unserer Angebote) direkte Verhandlungen mit dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten aufnehmen, ist von diesen unmittelbar auf die Tätigkeit des Maklers Bezug zu nehmen und namentlich bekannt zu geben. Ebenso ist dem Makler der Inhalt der Verhandlungen unaufgefordert und umgehend mitzuteilen. Demzufolge enthält sich der Auftraggeber ausdrücklich der eigenen Abschlusstätigkeit. Anderweitig entsteht ein Schadenersatzanspruch in Höhe des entsprechenden Provisionsanspruches. Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten tätig zu werden.

Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Die Teilnahme ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Der Termin ist dem Makler vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten rechtzeitig mitzuteilen. Des Weiteren ist dem Makler eine Vertragsabschrift der Verträge (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden auszuhändigen, sofern diese nicht vom Makler selbst im Auftrag des Auftraggebers erstellt worden sind.

Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand ist, soweit der Kaufinteressent Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik hat, der Sitz des Maklers.
Abweichungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Maklers wirksam. Nebenabreden gelten ebenfalls nur bei schriftlicher Vereinbarung. Wir weisen diesbezüglich nochmals ausdrücklich auf die Widerrufsbelehrung für Privatpersonen hin. (Ausgenommen der Verträge, die innerhalb unserer Geschäftsräume stattfinden.)

Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Informationspflicht nach § 36 VSBG

Der Immobilienverband Deutschland IVD e.V. hat mit Beteiligung des Verbraucherverbandes Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) eingerichtet. Vor der Schlichtungsstelle können u. a. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedern des IVD in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beigelegt werden.

Die BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau ist Mitglied im IVD und aufgrund der Satzung des IVD verpflichtet, gegenüber der Ombudsstelle eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wenn diese ein Verfahren einleitet. An Schlichtungsverfahren bei anderen Schlichtungsstellen nimmt die BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau grundsätzlich nicht teil.

Die Anschrift der Schlichtungsstelle des IVD lautet: Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und -verwaltung, Littenstraße 10, 10179 Berlin. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle (z.B. weitere Kommunikationsdaten, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter https://www.ombudsmann-immobilien.net.

Mit der Anerkennung des Ombudsmannes Immobilien als Schlichtungsstelle im Sinne des VSBG und der Beteiligung des VPB hat sich die Verfahrensordnung in Teilen geändert. Dies betrifft beispielsweise den Zuständigkeitsbereich, der auf Bauverträge erweitert wurde. Weitere Informationen zur Verfahrensordnung und zum Verfahrensablauf finden Sie auf der Internetseite der Ombudsstelle.

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Durch Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Bezüglich eines Objektes ist die BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau auf die Auskünfte der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Bauherren, Bauträger und Behörden angewiesen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann somit keine Haftung übernommen werden. Darüber hinaus kann die BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau für Objekte keine Gewähr übernehmen und für die Liquidität nicht haften. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren somit auf den uns erteilten Informationen der Auftraggeber. Wir bemühen uns, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir aber nicht übernehmen.

Die BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau nimmt keine Vermögenswerte entgegen, die der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Interessenten dienen.

BIK – Bongartz Immobilien Kreuzau

 

Stand: 01.02.2017


Wir sind gerne für Sie da!

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Inhaberin: Britta Bongartz

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Mail: info@immobilien-bongartz.de


 

 

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